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Beitragspflicht AHV/IV/EO

Personen, welche in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und nicht erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Auch bei einem Rentenvorbezug müssen Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter bezahlt werden.

Bei Verheirateten gelten die Beiträge für den nicht erwerbstätigen Partner als bezahlt, wenn der im Sinne der AHV erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat.

Versicherte, welche ihre Beitragspflicht nicht selber oder über den erwerbstätigen Ehegatten erfüllen, müssen sich zur Klärung der Beitragspflicht bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort oder bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern melden.

Diese Kurzinformation vermittelt nur einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die AHV-Zweigstelle Hildisrieden oder beachten Sie die Informationen unter www.was-luzern.ch

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