Handänderungssteuer
Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten der Eigentumsübergang an einem Grundstück (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungs macht über ein Grundstück (z.B. Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immo biliengesellschaft). Die Handänderungssteuer beträgt 1.5% des Handänderungswertes.
Weitere Infos finden Sie im Luzerner Steuerbuch in den Weisungen zum Handänderungssteuergesetz.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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