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Grundstückgewinnsteuer

 

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer. Sobald die Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes vorliegt, werden die Veräusserer schriftlich aufgefordert, die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einzureichen. 

Die elektronische Steuererklärung, die Wegleitung sowie der Steuerkalkulator finden Sie hier.

Weitere Infos finden Sie im Luzerner Steuerbuch in den Weisungen zum Grundstückgewinnsteuergesetz.

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