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Heimatschein

Jede Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat spätestens nach Erreichen des 18. Altersjahres, beziehungsweise wenn sie Wohnsitz begründet oder eingebürgert wird, bei der Wohngemeinde einen gültigen Heimatschein zu hinterlegen. Dieser ist für die Erfassung der Personalien verbindlich.

Die Einwohnerkontrolle bestellt nach Erreichen des 18. Altersjahres oder nach erfolgten Zivilstandsänderungen beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde einen aktuellen Heimatschein.