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Prämienverbilligung Krankenpflegeversicherung

Für viele Versicherte sind die hohen Krankenversicherungsprämien eine finanzielle Belastung. Zur Entlastung können Beiträge zur Verbilligung der Krankenversicherungsprämien beantragt werden.
Anspruch auf Prämienverbilligung (PV) im Kanton Luzern haben Personen und Familien, die

  • am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz haben oder quellensteuerpflichtig und
  • nach KVG obligatorisch krankenversichert sind und
  • die Krankenkassenprämie höher sind als ein bestimmter Prozentsatz des massgebenden Einkommens.

Der Anspruch ist online bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres hier geltend zu machen. 
Bei verspäteter Anmeldung wird ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Folgemonat des Einreichedatums geprüft und anteilsmässig ausgerichtet.
Wer Ergänzungsleistung zur AHV/IV bezieht, muss keinen Antrag einreichen. Die volle Richtprämie wird automatisch in der Berechnung berücksichtigt und mit den Beiträgen der Ergänzungsleistung monatlich ausbezahlt.

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