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Garantieerklärung

Besuchsaufenthalt

1. Grundsatz
Ein Visumantrag muss von der ausländischen Person bei der für seinen Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung eingereicht werden. Die schweizerischen Auslandvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate) können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Regel selbständig Visa ausstellen. Bei folgenden Aufenthaltszwecken handelt es sich um einen bewilligungsfreien Aufenthalt: ·

  • Tourismus
  • Besuch
  • geschäftliche Besprechung
  • Teilnahme an einer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltung
  • vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien.
Für einen längeren dauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke kann die schweizerische Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung des BFA oder einer kantonalen Fremdenpolizeibehörde ausstellen.
 
2. Garantieverfahren
Die zuständige Auslandvertretung entscheidet, ob der Antragsteller eines Visums eine formelle Garantieerklärung benötigt. Wenn ja, händigt sie das nummerierte Garantieformular aus.
Der Antragsteller ergänzt das Garantieformular und leitet dieses mit einer Passkopie an die garantierende Person (Garantin) weiter.
Die Garantin ergänzt und unterzeichnet das Garantieformular und leitet es zur Kontrolle an die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Luzern weiter. Diese prüft anhand einer Wohnsitzbestätigung, eines Betreibungs- und Steuerauszuges sowie einer Lohnabrechnung, ob die Garantin die Verpflichtung eingehen kann. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Formular zur Verpflichtungserklärung (unter Verpflichtungserklärung ) ausgefüllt werden.
Anschliessend leitet die Fremdenpolizeibehörde die Garantieerklärung via BFA an die zuständige Auslandvertretung zum Entscheid weiter.
Die Auslandvertretung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die formlose Verweigerung des Visums. Die formelle Verweigerung durch das BFA bleibt vorbehalten.

3. Verfahren Gemeindekanzlei / Einwohnerkontrolle
Ein Antrag zu Besuchszwecken kann nur durch die visumspflichtige Person im Heimatland bei der zuständigen Auslandvertretung eingereicht werden. Der Antrag um Besuchsaufenthalt eines Garanten in der Schweiz entfällt somit. Die Fremdenpolizeibehörde ist nur noch in Einzelfällen für die Prüfung und Weiterleitung der Garantieerklärung zuständig.
Die Formulare „Einladung-Verpflichtung„ haben nach dem 1.2.1999 keine Gültigkeit mehr.

4. Visumsfreie Staaten (für einen erwerbslosen, längstens dreimonatigen Aufenthalt)
Andorra
Grenada
Lettland
Salomon-Inseln
Antigua und Barbuda
Griechenland
Liechtenstein
San Marino
Argentinien
Grossbritannien
Litauen
Schweden
Australien
Guatemala
Luxemburg
Singapur
 
Guyana
 
Slowakei
Bahamas
 
Malaysia
Slowenien
Barbados
Honduras
Malta
Spanien
Belgien
 
Mexiko
St. Kitts und Nevis
Brasilien
Irland
Monaco
St. Lucia
Brunei
Island
 
St. Vincent und Grenadinen
 
Israel
Neuseeland
Südafrika
Chile
Italien
Nicaragua
Suriname
Costa Rica
 
Niederlande
 
 
Jamaika
Norwegen
Trinidad und Tobago
Dänemark
Japan
 
Tschechische Republik
Deutschland
 
Österreich
Tuvalu
Dominica
Kanada
  
 
Kiribati
Panama
Ungarn
El Salvador
Korea-Süd
Paraguay
Uruguay
Estland
Kroatien
Polen
 
  
Portugal
Vatikanstadt
Fidschi
  
Venezuela
Finnland
  
Vereinigte Staaten (USA)
Frankreich
   
   
Zypern

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