Besuchsaufenthalt
1. Grundsatz
Ein Visumantrag muss von der ausländischen Person bei der für seinen Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung eingereicht werden. Die schweizerischen Auslandvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate) können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Regel selbständig Visa ausstellen. Bei folgenden Aufenthaltszwecken handelt es sich um einen bewilligungsfreien Aufenthalt: ·
Tourismus
Besuch
geschäftliche Besprechung
Teilnahme an einer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltung
vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien.
Für einen längeren dauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke kann die schweizerische Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung des BFA oder einer kantonalen Fremdenpolizeibehörde ausstellen.
2. Garantieverfahren
Die zuständige Auslandvertretung entscheidet, ob der Antragsteller eines Visums eine formelle Garantieerklärung benötigt. Wenn ja, händigt sie das nummerierte Garantieformular aus.
Der Antragsteller ergänzt das Garantieformular und leitet dieses mit einer Passkopie an die garantierende Person (Garantin) weiter.
Die
Garantin ergänzt und unterzeichnet das Garantieformular und leitet es
zur Kontrolle an die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Luzern weiter. Diese prüft anhand einer
Wohnsitzbestätigung, eines
Betreibungs- und Steuerauszuges sowie einer
Lohnabrechnung, ob die Garantin die Verpflichtung eingehen kann. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das
Formular zur Verpflichtungserklärung (unter
Verpflichtungserklärung ) ausgefüllt werden.
Anschliessend leitet die Fremdenpolizeibehörde die Garantieerklärung via BFA an die zuständige Auslandvertretung zum Entscheid weiter.
Die Auslandvertretung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die formlose Verweigerung des Visums. Die formelle Verweigerung durch das BFA bleibt vorbehalten.
3. Verfahren Gemeindekanzlei / Einwohnerkontrolle
Ein Antrag zu Besuchszwecken kann nur durch die visumspflichtige Person im Heimatland bei der zuständigen Auslandvertretung eingereicht werden. Der Antrag um Besuchsaufenthalt eines Garanten in der Schweiz entfällt somit. Die Fremdenpolizeibehörde ist nur noch in Einzelfällen für die Prüfung und Weiterleitung der Garantieerklärung zuständig.
Die Formulare „Einladung-Verpflichtung„ haben nach dem 1.2.1999 keine Gültigkeit mehr.
4. Visumsfreie Staaten (für einen erwerbslosen, längstens dreimonatigen Aufenthalt)
Andorra | Grenada | Lettland | Salomon-Inseln |
Antigua und Barbuda | Griechenland | Liechtenstein | San Marino |
Argentinien | Grossbritannien | Litauen | Schweden |
Australien | Guatemala | Luxemburg | Singapur |
| Guyana | | Slowakei |
Bahamas | | Malaysia | Slowenien |
Barbados | Honduras | Malta | Spanien |
Belgien | | Mexiko | St. Kitts und Nevis |
Brasilien | Irland | Monaco | St. Lucia |
Brunei | Island | | St. Vincent und Grenadinen |
| Israel | Neuseeland | Südafrika |
Chile | Italien | Nicaragua | Suriname |
Costa Rica | | Niederlande | |
| Jamaika | Norwegen | Trinidad und Tobago |
Dänemark | Japan | | Tschechische Republik |
Deutschland | | Österreich | Tuvalu |
Dominica | Kanada | | |
| Kiribati | Panama | Ungarn |
El Salvador | Korea-Süd | Paraguay | Uruguay |
Estland | Kroatien | Polen | |
| | Portugal | Vatikanstadt |
Fidschi | | | Venezuela |
Finnland | | | Vereinigte Staaten (USA) |
Frankreich | | | |
| | | Zypern |