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Baubewilligungsverfahren

Vorgehensweise

Das Baugesuch muss in mindestens 5-facher Ausfertigung beim Gemeinderat Hildisrieden eingereicht werden. Dem Baugesuch sind ein Situationsplan, Grundrisspläne aller Geschosse mit Keller- und Dachgeschosse, Fassaden- und Schnittpläne, Umgebungsgestaltungsplan, Ausnützungszifferberechnung mit Grundrissschemata, Kanalisationsplan und Berechnung über Wärmeisolation (in dreifacher Ausfertigung) beizulegen.

Baubewilligungsverfahren

Ordentliches Verfahren Vereinfachtes Verfahren
Betrifft alle Bauten, die nicht unter das Betrifft alle Bauten, die keine privaten Interessen
vereinfachte Verfahren fallen. Dritter und keine wesentlichen öffentlichen
  Interessen berühren.
  Baukosten maximal Fr. 80'000.--
   
Baugesuch mit allen erforderlichen Beilagen Baugesuch mit allen erforderlichen Beilagen
   
Baugespann/Profile ausstecken evt. Verzicht auf Baugespann
   
Öffentliche Bekanntmachung / Auflage / Öffentliche Bekanntmachung / Auflage /
Anzeige an Anstösser Anzeige an Anstösser
(sofern Abstand kleiner als 25 m) (sofern Abstand kleiner als 25 m)
Einsprachemöglichkeit: 20 Tage Einsprachemöglichkeit: 10 Tage
   
Zustellung an kant. Amtsstellen (via Leitstelle Allfällige Zustellung an kantonale Amtsstellen
Raumplanungsamt) (via Leitstelle Raumplanungsamt)
   
Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates
(inkl. Entscheid über allfällige Einsprachen) (inkl. Entscheid über allfällige Einsprachen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Frist: 20 Tage Frist: 20 Tage

Download von Formularen und Merkblättern

Baugesuchsformulare (inkl. eFormular), Merkblätter und Abläufe des Kantons Luzern können auf nachfolgenden Links heruntergeladen werden.


Bauvorhaben; Mitteilung an die Anstösser

Im Zusammenhang mit der Behandlung von Baugesuchen wird die Gemeindeverwaltung öfters mit der Frage konfrontiert, warum einem an das Baugrundstück angrenzenden Grundeigentümern die Auflage des Bauvorhabens nicht mitgeteilt wurde. Gemäss Planungs- und Baugesetz (in Kraft seit 01.01.2002) gelten jene Eigentümer als Anstösser, deren Grundstücke an das Baugrundstück grenzen und von einer geplanten Baute oder Anlage nicht weiter als 25 m entfernt sind (§193, Abs. 3). Das heisst also, dass eine gemeinsame Grenze mit einem Baugrundstück nicht zwingend auch zu einer Anstösseranzeige führt, nämlich dann nicht, wenn der Abstand vom Bauvorhaben zur eigenen Grenze mehr als 25 m beträgt.

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von verschiedenen Faktoren abhängig

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